Assistenz

Assistenzleistungen sichern Teilhabe für Menschen mit Conterganschädigung

Um die Teilhabe für Menschen mit Conterganschädigung sicherzustellen, sind – je nach individueller Schädigung – teilweise erhebliche Assistenzleistungen notwendig. In der Vergangenheit wurde diese Unterstützung in vielen Fällen von nahen Angehörigen oder Freunden erbracht. Mit zunehmendem Alter wird dies jedoch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein: Eltern benötigen selbst Hilfe oder die Betroffenen leben weit entfernt vom elterlichen Lebensmittelpunkt. Darüber hinaus führen Folgeschäden durch eine jahrelange Über- und Fehlbelastung des eigenen Körpers zu einer Zunahme des Assistenzbedarfs bei Menschen mit Conterganschädigung.

 

Eine lang geäußerte Forderung der Betroffenen lautete daher, Assistenzleistungen unabhängig von familiären oder eigenen finanziellen Leistungen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Zuge der Änderung des Conterganstiftungsgesetzes im Jahr 2013 werden die klassischen Assistenzleistungen des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Conterganschädigung unabhängig vom Einkommen bzw. Vermögen zur Verfügung gestellt.

Eine Alternative: das „Persönliche Budget“

Darüber hinaus besteht seit 2001 auch die Möglichkeit, als Leistungsempfänger von Rehabilitationsträgern auf der Basis des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget zu wählen. Aus diesem Budget bezahlen Betroffene dann die Aufwendungen, die zur Deckung ihres individuellen Hilfebedarfs notwendig sind. Dies ermöglicht den Betroffenen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt zu regeln, wer für sie welche Unterstützung wann erbringt. Dabei steht das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen im Mittelpunkt.

Seit 2008 besteht auf dieses „Persönliche Budget“ ein gesetzlicher Anspruch. Eine Erweiterung des „Persönlichen Budgets“ ist das „Trägerübergreifende Persönliche Budget“. Damit erhalten behinderte Menschen mögliche Teilhabeleistungen - auch von verschiedenen Budgetträgern - nun aus einer Hand durch einen Rehabilitations- bzw. Leistungsträger. Potentielle Budgetträger sind neben den klassischen Rehabilitationsträgern auch die Pflegekassen, der Sozialhilfeträger mit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfen zur Pflege, sowie das Integrationsamt mit seinen Teilhabeleistungen.

Wenn sich ein Mensch mit Conterganschädigung für das „Persönliche Budget“ entschieden hat, erhält er keine Sachleistungen mehr, sondern Geld, das er für seine persönlichen Bedürfnisse ausgeben kann (z.B. für Haushaltshilfen, Assistenzen oder Fahrdienste). Die Höhe des Budgets hängt von seinem persönlichen Hilfebedarf ab. Als Budgetnehmer muss er aber auch über sämtliche Ausgaben Buch führen und diese gegenüber dem zuständigen Träger belegen. Bei der Anstellung eines Helfers ist der Betroffene dann Arbeitgeber und muss auch die damit verbundenen finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen beachten. Es ist jedoch jederzeit möglich, an Stelle des „Persönlichen Budgets“ wieder Sachleistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) helfen Menschen mit Conterganschädigung dabei, den richtigen Ansprechpartner für das „Persönliche Budget“ zu identifizieren und auch einen entsprechenden Antrag zu stellen. Darüber hinaus unterstützt das Beratungsangebot der Conterganstiftung die Betroffenen auch bei der Suche nach zuständigen Stellen bzw. Kostenträgern, Informationen über jeweilige Leistungen, erforderliche Voraussetzungen und in Frage kommende Ansprechpartner. 
 

Fahrdienste für die individuelle Mobilität

Besondere Fahrdienste für behinderte Menschen gibt es in vielen Städten und Gemeinden. Sie unterstützen die selbstbestimmte Gestaltung des eigenen Tagesablaufes und erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, wenn kein eigener PKW vorhanden ist oder keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden können. Angeboten werden diese z.B. durch verschiedene Träger der freien Wohlfahrtsverbände. Die Kosten für ihre Nutzung müssen dabei unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Betroffenen selbst übernommen werden.
Eine Kostenabnahme bei berufstätigen Menschen mit Handicap können die Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Krankenkassen, Rentenversicherung) übernehmen, wenn ein Betroffener aufgrund seiner Behinderung für die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Das Sozialamt übernimmt solche Kosten für die Nutzung eines Behindertenfahrdienstes, wenn kein vorrangig verpflichteter Sozialleistungsträger vorhanden ist. Die dabei angewandten Regelungen zur Kostenübernahme sind jedoch je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich. Konkrete Informationen zu den örtlichen Fahrdiensten erhält man bei seiner Stadt oder Gemeinde. Diese informieren ebenfalls - wie auch verschiedene Träger solcher Fahrdienste (z.B. das DRK) - über die bestehenden regionalen Regelungen zur Kostenübernahme. 

Bei medizinisch bedingten Fahrten übernahmen die Krankenkassen bereits in der Vergangenheit für einige Patienten unter gewissen Voraussetzungen eine Taxifahrt zu einer ambulanten Behandlung.

Dies geschah auf Grundlage der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Hierzu musste der behandelnde Arzt im Vorfeld eine Verordnung ausstellen und darin bestätigen, dass die Behandlung medizinisch notwendig und eine Taxifahrt aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Verordnung musste dann von der Krankenkasse vor Antritt der Taxifahrt genehmigt werden. Dies geschah in der Regel zwar in den meisten Fällen. Das Verfahren war jedoch für die Betroffenen, ihre Angehörigen und für die Krankenkassen selbst mit einem großen Aufwand verbunden.

Hier gibt es nun eine Erleichterung für alle Beteiligten. So ist eine Vorabgenehmigung der Krankenkasse seit 2019 für verschiedene Patientengruppen nicht mehr nötig. Für sie gilt nun eine automatische Erlaubnis, sofern der Arzt die Taxifahrt als medizinisch notwendig einstuft. Dabei werden die Taxikosten für den Arztbesuch von pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 grundsätzlich übernommen. Menschen mit Pflegegrad 3 müssen zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität haben, sofern sie nicht zum 31.12.2016 eine Pflegestufe 2 hatten. In diese Neuregelung wurden darüber hinaus auch behinderte Menschen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ verfügen („außergewöhnliche Gehbehinderung“, „Blind oder hochgradig sehbehindert“ bzw. „hilflos“) einbezogen. Für all diese Menschen gelten die Taxifahrten ab sofort mit der ärztlichen Verordnung auch als von der Krankenkasse genehmigt.