
Projekte
Seit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes am 30.06.2009 können Maßnahmen gefördert werden,
- die ausschließlich Menschen mit Conterganschädigung Perspektiven für eine verbesserte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bieten und
- sie dabei unterstützen, die durch die Spätfolgen der conterganbedingten Behinderungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.
Die Mittel zur Finanzierung der Projektförderung nach Abschnitt 3 ContStifG werden aus Erträgen des Stiftungsvermögens, das am Kapitalmarkt angelegt ist, bereitgestellt. Beachten Sie hierzu bitte den "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung" sowie die "Richtlinien" für die Förderung von Projekten.
- Antrag Gewährung einer Zuwendung
- DEU717 KB