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Kostentragung bei gerichtlichen Verfahren

Auch wenn ein Gerichtsprozess immer das letzte Mittel zur Klärung eines Sachverhalts darstellt, kommt er regelmäßig vor. Ein solches Klageverfahren ist mit Kosten verbunden. Kosten können sowohl für den eigenen Rechtsbeistand entstehen, wie auch für einen etwaigen Rechtsbeistand der Beklagten. Hier gehört es zu den Pflichten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die Mandantschaft über diese Risiken aufzuklären.

Der Rechtsweg ist grundsätzlich dafür da, Unklarheiten auszuräumen und Entscheidungen kontrollieren zu lassen. So dienen die Verfahren letztlich auch der Überprüfung einer rechtskonformen und transparenten Arbeit der Conterganstiftung. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass die Conterganstiftung regelmäßig nicht die Rolle der Klägerin einnimmt, sondern vielmehr die Rolle der Beklagten.

Wenn nun also ein Klageverfahren gegen die Conterganstiftung mit einer Klageabweisung endet, tragen die Klägerin bzw. der Kläger die Kosten des Verfahrens – denn die Kostentragung wird der Partei auferlegt, die den Rechtsstreit verliert. In diesem Fall entsteht der Conterganstiftung ein Anspruch gegen die unterliegende Partei, die entstandenen Kosten zu erstatten. Eine Möglichkeit, auf die Geltendmachung dieses Anspruches zu verzichten, besteht nicht, denn die Conterganstiftung ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes. Als solche ist sie an die Bundeshaushaltsordnung (BHO) gebunden und verpflichtet, alle entsprechenden Ansprüche zu verfolgen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Conterganstiftung die ihr entstehenden Prozesskosten mit allen Möglichkeiten minimiert und regelmäßig keine Kostenfestsetzung beantragt, wenn keine anwaltliche Vertretung notwendig war.