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Kapitalisierung von Conterganrenten - Aufhebung der Altersgrenze

Ab dem 01.01.2024 sind Kapitalisierungen ohne Altersbegrenzung bis zur Dauer von fünf Jahren möglich. Damit wird dem besonderen Anliegen der Betroffenen auf Aufhebung der Altersgrenzen Rechnung getragen. Darüber hinaus wird das Verfahren für die Betroffenen vereinfacht, indem alle bisherigen Kapitalisierungsgründe in dem Zweck „im Interesse des Menschen mit Behinderung“ vereint werden.

Zum Hintergrund:

Die Neuregelung des § 13 Absatz 3 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) geht auf die Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 zurück.

Zukünftig heißt es:

Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.“

Die Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt können Sie hier einsehen. Die besagte Änderung zum Conterganstiftungsgesetz finden Sie auf Seite 67.

Hinweise:

  • Die Festlegung des Kapitalisierungszeitraumes auf fünf Jahre stellt keine Schlechterstellung der Betroffenen dar. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 01.01.2024 sind die Betroffenen über 60 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Kapitalisierung nach der bisherigen Regelung ebenfalls auf fünf Jahre beschränkt.
  • Betroffene die zum aktuellen Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Kapitalisierungen - längstens bis zum Jahresende - noch für die Dauer von maximal 10 Jahren beantragen.

Sie haben Fragen? Die Geschäftsstelle steht Ihnen zur Beantwortung dieser gerne zur Verfügung (E-Mail: geschaeftsstelle@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673).