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Bundesverfassungsgericht prüft Vereinbarkeit von § 15 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes mit dem Grundgesetz

Der Vorstand der Conterganstiftung begrüßt diese bevorstehende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich. Da die Conterganstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts daran gebunden ist, geltendes Recht und Gesetz anzuwenden, muss § 15 des Conterganstiftungsgesetzes bis zur Verkündung einer gegebenenfalls anderslautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie gehabt angewendet werden. Dieses Vorgehen wurde auch mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmt.

Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in Belgien, die sich zurzeit in einem laufenden Anhörungsverfahren zur Anrechnung von Leistungen von Anderen nach § 15 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes befinden (CIP berichtete hier), wurden per Einschreiben am 21.04.2021 in ihrer Landessprache über diesen Sachverhalt informiert. Der Vorstand hält dieses Vorgehen aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen für geboten. Die belgischen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die die Leistung des belgischen Staates bislang noch nicht angenommen haben, können die aktuellen Informationen zur jetzigen Rechtslage somit in ihre Entscheidung über eine Leistungsannahme mit einbeziehen.

Zukünftig werden diese Informationen allen aufgrund § 15 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes zu erlassenden Bescheiden beigefügt.

Hintergrund der Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes ist, dass das Bundesverwaltungsgericht ein anhängiges Verfahren, in dessen Rahmen die Frage behandelt wurde, ob die Anwendung des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes rechtmäßig sei, am 31.03.2021 ausgesetzt hat. Gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sei.