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Beratung - Kennzeichnung von Assistenzhunden

Anlässlich einer Anfrage von Betroffenenseite hat sich der Beratungsbereich der Geschäftsstelle mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Fällen es einer Kennzeichnung von Assistenzhunden nach der Assistenzhundeverordnung bedarf.

Gemäß § 26 Absatz 2 eben dieser Verordnung haben Menschen mit Assistenzhunden diese dann zu kennzeichnen, wenn sie ihre Rechte aus § 12 e Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wahrnehmen. Dieser besagt, dass Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu Einrichtungen, die typischerweise allgemein zugänglich sind, regelmäßig nicht deshalb verwehrt werden darf, weil sie in Begleitung ihres Assistenzhundes sind. Die sodann erforderliche Kennzeichnung des Assistenzhundes erfolgt durch ein Abzeichen, welches auf einer Kenndecke, einem Geschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise sichtbar am Hund befestigt oder durch Vorzeigen eines Ausweises ersetzt werden kann.

Wie die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber der Geschäftsstelle bestätigte, ist eine Kennzeichnung außer in den Fällen, in denen von den Rechten aus § 12 e Absatz 1 BGG Gebrauch gemacht wird, grundsätzlich nicht notwendig.

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