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COVID-19 - Ausnahme von Kontaktbeschränkungen für Menschen mit Assistenzbedarf in Baden-Württemberg

Eine Person, die für die Begleitung und Betreuung einer unterstützungsbedürftigen Person zwingend erforderlich ist, wird bei der Berechnung der zulässigen Personenanzahl bei den aktuell bestehenden Kontaktbeschränkungen im Bundesland Baden-Württemberg nicht mit eingerechnet. Dies meldete das Ministerium für Soziales und Integration des Landes Baden-Württemberg auf Anfrage des Beratungsbereichs der Conterganstiftung zurück und nahm dabei Bezug auf § 9 Abs. 1 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) sowie § 28b Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Bitte beachten Sie:

Einen festen Wert oder eine Grenze, ab dem ein solch zwingender Betreuungsbedarf besteht, gibt es nicht. Dies ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Die Regelung ist zudem nicht auf eine für die Begleitung und Betreuung festgelegte Einzelperson beschränkt, da dies zu einer übermäßig starken Belastung dieser Person führen würde.

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung gerne zur Verfügung (E-Mail: beratung@contergan.bund.de / Telefon: 0221 3673-3673)