Barrierefrei Bauen und Wohnen

Barrierefreies Wohnen: Eine Grundlage für selbstbestimmtes Leben

Barrierefreies Wohnen bedeutet individuelles Wohnen. Barrierefreiheit dient dem Ziel, die individuelle Mobilität und größtmögliche Selbständigkeit von Menschen mit Conterganschädigung zu sichern und so viel Unterstützung wie nötig zu bieten. Die Lösungen hierzu sind so vielfältig wie die Ausprägungen der Conterganschäden. Selbst bei ähnlichen Beeinträchtigungen können die Bedürfnisse des einzelnen Menschen mit Conterganschädigung sehr unterschiedlich sein. Abhängig von der Schädigung und der bestehenden Wohnsituation kann die Barrierefreiheit vor allem durch drei unterschiedliche Maßnahmen erreicht werden: durch einen Umbau oder entsprechende Wohnungsanpassungs-Maßnahmen, durch die Verwendung von Hilfsmitteln oder auch durch einen Neubau.

Dabei gilt es, nicht nur die beste Lösung für den aktuellen Unterstützungsbedarf und das vorhandene Wohnumfeld zu finden, sondern auch die zu erwartenden Veränderungen der persönlichen Situation in die Planung mit einzubeziehen. So kann eine barrierefreie Gestaltung der Türen mit einer Breite von 80 cm für einen gehbehinderten Menschen ausreichend sein. Sollte sich seine gesundheitliche Situation aber verschlechtern und er auf einen Rollstuhl angewiesen sein, wird sich diese Türbreite als zu gering erweisen. Die rollstuhlgerechte Türbreite beträgt 90 cm.

Barrierefreies Bauen: Die kommunalen Bauämter helfen

Durch die föderale Struktur Deutschlands liegt das Baurecht, wie auch die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen, in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer. Deshalb gibt es in den 16 Bundesländern eigene Landesbauordnungen, in denen auch die Regelungen zum barrierefreien Bauen enthalten sind. Zu deren Umsetzung haben - mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen - alle Bundesländer Teile der DIN-Norm zum barrierefreien Bauen von Wohnungen als „Technische Baubestimmungen“ eingeführt (als Beispiel hier der Link für das Land Bayern: DIN 18040-2). Ergänzend gibt es in einigen Bundesländern zusätzliche Leitfäden mit Erläuterungen zur Landesbauordnung und den technischen Baubestimmungen. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie von den kommunalen Bauämtern in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Der Umbau von Mietwohnungen: Abstimmung mit dem Vermieter

Bei einem wesentlichen Umbau eines Hauses mit mehreren Mietwohnungen verlangen die Landesbauordnungen der Länder bereits heute, dass der Bauherr einen Teil der Wohnungen barrierefrei zugänglich gestalten muss. 

Sollen Wohnanpassungsmaßnahmen jedoch in einer bestehenden Mietwohnung umgesetzt werden, so bedarf es hierzu laut Mietrecht der Zustimmung des Vermieters, wenn die geplanten Anpassungen in die bauliche Substanz der Wohnung eingreifen. Ohne Zustimmung des Vermieters können beispielsweise Haltegriffe oder technische Hilfen, deren Einbau jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann, installiert werden. Eine Verbreiterung der bestehenden Türen oder der Einbau eines Treppenliftes erfordern jedoch die Zustimmung des Vermieters.

Wenn bauliche Veränderungen notwendig sind, damit der Mieter langfristig in der Wohnung bleiben kann, ist es für den Mieter möglich, vom Vermieter die Zustimmung für die geplanten Wohnungsanpassungen zu verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind (§ 554a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Je nach Absprache mit dem Vermieter können die Kosten für den geplanten Umbau vom Mieter selbst bezahlt oder aber auch vom Vermieter übernommen werden, der sich normalerweise die entstandenen Kosten dann - z.B. über eine Umlage auf die Miete - vom Mieter wieder zurückholt.

Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht, bei einem Auszug des Mieters den Rückbau der Umbauten zu verlangen. Es empfiehlt sich deshalb, vor dem Beginn der Umbaumaßnahmen mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der die wichtigsten Punkte zum:

  • Umfang der Wohnungsanpassung,

  • zu den Kosten und deren Verteilung

  • sowie die gemeinsamen Absprachen für den Fall eines Auszuges aus der Wohnung (z.B. Rückbau, Entschädigung)

geregelt werden.

För­der­möglich­kei­ten nut­zen

Um sich einen Überblick über die Möglichkeiten der Wohnungsanpassungen, der barrierefreien Ausstattungen oder den Einsatz von Hilfsmitteln, aber auch die zu beachtenden Regelungen zu verschaffen, können sich Menschen mit Conterganschädigung z.B. an Pflegestützpunkte, Fachstellen der Länder und Kommunen, Verbraucherzentralen, Architekten oder spezialisierte Wohnberatungsstellen wenden. Sie beraten und helfen bei der Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und informieren auch über aktuelle Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten.

Mit Online-Planungshilfen Kosten senken

Ausgangspunkt jeder baulichen Veränderung ist eine Bedarfsanalyse. Dabei geht es vor allem um die technische Machbarkeit und den finanziellen Aufwand. Dank digitaler Raumplanungsprogramme können Räume vorab virtuell geplant werden, um sie vor einem Umbau in der zukünftigen Variante eingehend visuell am Bildschirm oder Tablet zu überprüfen. Änderungen in diesem Planungsstadium sind immer günstiger als Änderungen nach einer Fertigstellung.

Im Internet finden Sie von nahezu allen großen Herstellern von Badeinrichtungen sowie von verschiedenen Händlern auch Online-Planungstools für das Bad. Hierbei schränken die Angebote der Hersteller die Planungsoptionen meist auf ihr eigenes Sortiment ein. Jedoch sind die Online 3D-Badplaner lediglich eine Planungshilfe für Betroffene und Interessierte. Er kann nicht die professionelle Beratung und Planung des Umbaus durch einen Experten ersetzen.