Stiftungsvorstand
Es gibt drei ordentliche Mitglieder (den Vorsitz und höchstens zwei weitere Mitglieder). Der Stiftungsvorstand wird nicht gewählt, sondern bestellt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bestellt den Stiftungsvorstand
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- und der Zustimmung des Stiftungsrates.
Gesetzliche Regelung
Conterganstiftungsgesetz (§§ 5 und 7)
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Einige Aufgaben haben wir hier für Sie aufgeführt:
- führt die Geschäfte der Stiftung (Geschäftsberichte)
- vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
- führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus
Weitere Informationen
Es sind noch keine Kommentare vorhanden.
12. Stiftungsvorstand
Frau Marlene Rupprecht
(Vorsitzende)
Frau Margit Hudelmaier
Kommentare