Revision
Prüfung von höheren Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Revisionsverfahren
Damit ein bestehender Bescheid geändert und weitere Schadenspunkte anerkannt werden können, muss das Verfahren wieder aufgegriffen werden. Hierfür können Sie einen Revisionsantrag stellen:
- sobald bekannt wird, dass eine bisher nicht festgestellte Schädigung vorliegt (z. B. nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage)
- oder die Anerkennung einer Schädigung als Conterganschaden aufgrund neuer Erkenntnisse möglich ist (z. B. neue Beweismittel)
Der Antrag ist formlos an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung zu richten. Nennen Sie die vor kurzem festgestellten Schäden. Dem Antrag sind auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen (z. B. Arztberichte oder Röntgenbilder) beizufügen. Vergessen Sie nicht das Geschäftszeichen (STC-Nummer) oder alternativ Ihr Geburtsdatum anzugeben und den Antrag zu unterschreiben.
Für die Überprüfung einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans haben wir ein Antragsformular für Sie. Dieses finden Sie im Servicebereich unter der Überschrift "Antrag auf Überprüfung einer Schädigung des Gleichgewichtsorgans".
Zulässigkeit
Nach § 51 Absatz 2 VwVfg ist ein Revisionsantrag zulässig, wenn der „Betroffene ... ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ... (ist), den Grund für das Wiederaufgreifen in dem (abgeschlossenen) früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf gegen den Bewilligungsbescheid, geltend zu machen.“
Nach § 51 Absatz 3 VwVfgmuss der Antrag „binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.“
Antragsverfahren
Die Geschäftsstelle der Conterganstiftung prüft, ob der Antrag zulässig ist. Die Medizinische Kommission
- prüft und entscheidet anhand Ihrer Unterlagen, ob ein weiterer Schadensfall vorliegt und
- bewertet den Schaden (nach Maßgabe der Conterganschadensrichtlinien).
Der Stiftungsvorstand
- setzt auf der Grundlage der Entscheidung und Bewertung der Medizinischen Kommission die Leistungen fest und
- beauftragt die Geschäftsstelle aufgrund seiner Entscheidung einen Bescheid zu erlassen.
Nach Abschluss des Verfahrens teilen wir Ihnen schriftlich das Ergebnis in einem Bescheid mit.
Wird in dem Revisionsverfahren festgestellt, dass ein Schaden noch nicht berücksichtigt wurde, erfolgt eine Neuberechnung rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung.
Es können nur Fehlbildungen anerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Geburt bereits vorgelegen haben.
Später eingetretene gesundheitliche Verschlechterungen aufgrund der Fehlbildungen (Folgeschäden) können nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um direkte, durch Thalidomid verursachte Fehlbildungen handelt.
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10.10.2016 | 13.22
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10.10.2016 | 13.26
Hinweis zur Antragstellung
Bitte beachten Sie, dass ein Nachreichen von Unterlagen das laufende Verfahren verlängert. Alle Unterlagen sollten deshalb nach Möglichkeit komplett und direkt eingereicht werden.
Informationen zur Geschäftsstelle der Conterganstiftung
Kontakt
Telefon:
0221 3673 - 3673
Servicezeit:
Montag bis Freitag
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
E-Mail:
geschaeftsstelle[at]
contergan.bund.de
Postanschrift
Geschäftsstelle
der Conterganstiftung
für behinderte Menschen
Von-Gablenz-Straße 2-6
50679 Köln
Besucheranschrift
Erna-Scheffler-Str. 3
51103 Köln
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