Rückkapitalisierung

Wann kann ich "rückkapitalisieren"?
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann in Ausnahmefällen gegen Rückzahlung der noch offenen Kapitalisierungssumme rückkapitalisiert werden.
Für die Rückkapitalisierung ist ein Antrag erforderlich.
Eine Rückkapitalisierung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung kapitalisiert wurde und der Verwendungszweck der alten Kapitalisierung wegfällt, da in Zukunft eine andere Immobilie als Wohnraum genutzt wird.
Wo finde ich diesen Antrag?
Ein Formular müssen Sie hierfür nicht ausfüllen. Führen Sie wichtige Gründe an und weisen Sie uns nach, weswegen Sie die Kapitalisierung vorzeitig beenden wollen.
Vergessen Sie bitte nicht Ihren Antrag zu unterschreiben.
Wie geht das?
Wenn Ihrem Antrag auf Rückkapitalisierung stattgegeben wird, widerruft die Conterganstiftung für behinderte Menschen den ursprünglichen Kapitalisierungsbescheid. Zu einem bestimmten Stichtag wird
- die "alte" Kapitalisierung beendet und
- der Rückzahlungsbetrag festgesetzt
Rückzahlung der Abfindungssumme
Dazu wird zunächst berechnet, wie hoch die Kapitalisierungssumme bei einer Kapitalisierung bis zu dem bestimmten Stichtag gewesen wäre. Hiervon werden dann die aufgrund der bisherigen Kapitalisierung bis zum Stichtag von der Conterganrente einbehaltenen Beträge abgezogen. Dieser Betrag ist an die Conterganstiftung für behinderte Menschen bis zum Stichtag zurückzuzahlen.
Im Monat nach der Rückzahlung der Abfindungssumme erhalten Sie Ihre Conterganrente wieder in voller Höhe, sofern keine weiteren laufenden Kapitalisierungen bestehen.
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Informationen zur Geschäftsstelle der Conterganstiftung
Kontakt
Telefon:
0221 3673 - 3673
Servicezeit:
Montag bis Freitag
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
E-Mail:
geschaeftsstelle[at]
contergan.bund.de
Postanschrift
Geschäftsstelle
der Conterganstiftung
für behinderte Menschen
Von-Gablenz-Straße 2-6
50679 Köln
Besucheranschrift
Erna-Scheffler-Str. 3
51103 Köln
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