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Fünftes Gesetz zur Änderung des Contergan­stiftungs­gesetzes in Kraft getreten


Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes wurde am 18.08.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit am 19.08.2020 in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung dürfen Leistungsansprüche gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 ContStifG nur noch aberkannt werden, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Zudem wurde die gesetzliche Grundlage für die Förderung von multidisziplinären medizinischen Kompetenzzentren durch die Conterganstiftung geschaffen.