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COVID-19-Impfung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legt Impfpriorität in Coronavirus-Impfverordnung fest

Am 18.12.2020 hat der Bundesminister für Gesundheit die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (hier abrufbar) erlassen.
Die Coronavirus-Impfverordnung, deren Inhalte auf dem Beschluss der Ständigen Impfkommission zur COVID-19-Impfung (hier abrufbar) beruhen, weist innerhalb der Regelungen der §§ 2 - 4 diejenigen Anspruchsberechtigten aus, die mit höchster (Gruppe 1), hoher (Gruppe 2) sowie erhöhter (Gruppe 3) Priorität zu impfen sind.

Auf Basis dieser Priorisierung ist Folgendes wahrscheinlich: 
Menschen mit Conterganschädigung werden regelmäßig bereits aufgrund ihres Alters (Vollendung 60. Lebensjahr) der Gruppe 3 zugeordnet. Die Gruppe 3 erfasst darüber hinaus auch eine Vielzahl von Krankheitsbildern (beispielsweise chronische Nierenerkrankung, Herzinsuffizienz, Krebserkrankungen, Diabetes mellitus, arterielle Hypertension etc.). Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung sind u.a. der Personalausweis aber auch ärztliche Zeugnisse vorzulegen (§ 6 Coronavirus-Impfverordnung).
Der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen hatte bereits Ende November das BMG, das Paul-Ehrlich-Institut sowie die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut angeschrieben, um u.a. die Sorge der Betroffenen zu platzieren, bei einer prioritären Impfmöglichkeit nicht berücksichtigt zu werden (CIP berichtete). Bislang stehen Antworten noch aus. Über etwaige Rückmeldungen werden wir Sie an dieser Stelle zeitnah informieren.