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Beendigung der Anhörungsverfahren – Keine Aberkennung von Leistungen

Nach Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG, hier: § 16 Absatz 1 Satz 2 ContStifG) am 19.08.2020 darf eine Aberkennung der Leistungsansprüche grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Ausnahme: Die Ansprüche beruhen auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes konnte das entsprechende Anhörungsverfahren jetzt beendet werden.

Das Vertrauen der vom ContStifG erfassten Personen in den Fortbestand ihrer gesetzlichen Leistungsansprüche wird hierdurch als besonders schutzwürdig anerkannt. Dieter Hackler, Vorstand der Conterganstiftung: „Die Conterganstiftung begrüßt das 5. Änderungsgesetz zum ContStifG ausdrücklich und dankt den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und dem BMFSFJ für ihren Einsatz für die Contergangeschädigten. Zugleich sieht sich die Conterganstiftung in ihrer Rechtsauffassung durch die Novellierung des Gesetzgebers bestätigt.“

Wir freuen uns daher mitteilen zu können, dass die Anhörungsverfahren beendet sind und es keine Leistungsaberkennungen geben wird.

Ein entsprechendes Anschreiben mit einer Übersetzung in die jeweilige Landessprache wurde bereits an die betroffenen leistungsberechtigten Personen versendet und befindet sich auf dem Postweg.